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Rechtliche Aspekte bei der Erstellung von Internetseiten

Bevor wir uns Gedanken über Juristisches machen hier eine Vorüberlegung:
Was in Blogs, Foren oder Gästebüchern geposted wird kann von aller Welt gelesen werden. Während mir brasilianische Germanistik Studenten persönlich nicht soo wichtig sind, kann mir die Reaktion von Tante Gerda, von Freunden oder auch (zukünftigen) Arbeitgebern nicht egal sein. Das sollte VOR dem Klick auf den SEND Button ein paar Gedanken wert sein.
Wenn ich eine Plattform bereitstelle die andere nutzen können, trage ich dafür Verantwortung. Es soll nicht sein, dass mit meiner Unterstützung andere gefährdet (z. B. unseriöse 'Gesundheitstipps'), beraubt (z. B. Dialer), beleidigt (Hass-Kampagnen) werden. Das ist mit Arbeit verbunden. Das sollte VOR dem Klick auf den VERÖFFENTLICHEN Button ein paar Gedanken wert sein. Wir können, dürfen und möchten hier keine Rechtsberatung geben, sollten Sie eine wünschen so wenden sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

Aufzaehlungszeichen Datenschutz wird immer wichtiger, denn im Netz fallen immer mehr Daten an, bei denen man nicht weiß, wo und bei wem sie schließlich landen. Oftmals weiß man auch gar nicht welche Spuren man im Netz hinterläßt. Wir haben hier einige Fakten zum Thema Datenschutz aufgeschrieben. >> weiter zum Thema Datenschutz

Aufzaehlungszeichen Ein Forum einzurichten ist beliebt und Dank vieler kostenloser Angebote auch ohne Vorkenntnisse zu bewältigen. Seit der Verkündigung der einstweiligen Verfügung (Az. 324 O 721/05) des Landgerichtes Hamburg gegen den Heise Verlag am 2.12.2005; [schriftliche Begründung: April 2006] zur Forenhaftung ist einiges in Bewegung gekommen >> weiter zur Forenhaftung

Aufzaehlungszeichen Was die Rechtslage angeht, so ist für unsere Arbeit die Gestaltung des Impressums von besonderer Wichtigkeit. Seit Februar 2007 gilt das Telemediengesetz (TMG) Sie verlassen die Homepage Informationen zum Impressum vom Heise Verlag. In diesem Gesetz wird unter anderem festgelegt, dass neben allgemeinen Informationen wie Name, Anschrift und E-Mail-Adresse auch das Vereinsregister mit der entsprechenden Registernummer anzugeben ist. Bei kommerziellen Angeboten gelten besondere Informationspflichten. Die Inhalte eines Impressums sehr unterschiedlich und richten sich nach Berufgruppe oder Rechtsform. >> weitere Informationen zum Impressum

Aufzaehlungszeichen Ein weiteres wichtiges Thema ist die Verlinkung zu Inhalten anderer Seiten. >> weitere Informationen zur Verlinkung

Aufzaehlungszeichen Weiterhin ist zu beachten, dass alle Grafiken, Bilder oder Musikstücke etc. einer Homepage urheberrechtlich geschützt sind. Sollte man sich Grafiken aus dem Internet runterladen, so muss genau überprüft werden, ob eine Veröffentlichung erlaubt ist. Bei einigen Anbietern ist die Veröffentlichung von Grafiken und Bildern auf einer privaten Homepage erlaubt. >> weiter

Aufzaehlungszeichen Ein beliebter Service ist das versenden eines Newsletters. Ein Newsletter kann eine feine Sache sein, aber uns allen geht ungewollte Werbung auf die Nerven auch aus diesem Grunde sollte man einen Newsletter nur versenden, wenn der Empfänger damit einverstanden ist. >> weitere Informationen zum Newsletter

Forenhaftung

Gegenstand des Rechtsstreits sind Einträge in einem Forum des Heise Verlages zu Geschäftspraktiken eines Unternehmens. Einzelne Forenteilnehmer hatten zum Download eines Skriptes aufgerufen, was den fehlerfreien Betrieb des Download-Servers dieses Unternehmens verhindern sollte. Per Abmahnung sollte der Heise Verlag sich verpflichten nicht an der Verbreitung solcher Forenbeiträge mitzuwirken. Der Verlag löschte die Einträge aber gab keine weitergehenden Verpflichtungen ab. Der Heise Verlag soll aktiv alle Foreneinträge vor der Veröffentlichung auf die Rechtmäßigkeit der Inhalte durchsuchen. In der schriftlichen Begründung [ Sie verlassen die Homepage zum Text der einstweiligen Verfügung] heißt es:

"Für die Störereigenschaft reicht - wie sich auch aus den Normen der §§ 186 StGB oder 824 BGB ergibt - das bloße Verbreiten einer unzulässigen Äußerung aus; dass der Verbreiter selbst hinter den rechtswidrigen Inhalten steht oder sie gar verfasst hat, ist danach nicht erforderlich.
Die Störereigenschaft entfällt nicht deswegen, weil es der Antragsgegnerin unmöglich wäre, auf den Inhalt des von ihr eingerichteten Forums Einfluss zu nehmen.
Technisch ist ihr eine solche Einflussnahme im Grundsatz ohne Weiteres möglich, da sie ihr Forum in der Weise einrichten kann, dass die Einträge vor ihrer Freischaltung auf die rechtliche Zulässigkeit ihres jeweiligen Inhalts geprüft werden.
"

Quelle: Sie verlassen die Homepage http://www.buskeismus.de/urteile/324O72105_heise_ev_urteil.htm. Jetzt ist die Frage wie ein Betreiber eines großen Forums diese Arbeit bewerkstelligen soll. Das Landgericht Hamburg schreibt zu diesem Punkt:

"Wenn die Zahl der Foren und die Zahl der Einträge so groß ist, dass die Antragsgegnerin nicht Über genügend Personal oder genügend technische Mittel verfügt, um diese Einträge vor ihrer Freischaltung einer Prüfung auf ihre Rechtmäßigkeit zu unterziehen, dann muss sie entweder ihre Mittel vergrößern oder den Umfang ihres Betriebes - etwa durch Verkleinerung der Zahl der Foren oder Limitierung der Zahl der Einträge - beschränken."

Quelle: Sie verlassen die Homepage http://www.buskeismus.de/urteile/324O72105_heise_ev_urteil.htm.

Links

Sie verlassen die Homepage Artikel von Rechtsanwalt Dr. Bahr
Sie verlassen die Homepage Blog zum Thema bei SelfHTML
Sie verlassen die Homepage LawBlog von Udo Vetter
Sie verlassen die Homepage Erste Nutznießer der vermuteten Forenhaftung (Update)

Impressum

Im Telemediengesetz ist festgelegt, welche Angaben im Impressum erscheinen müssen. Die allgemeinen Informationspflichten stehen in § 5 (Sie verlassen die Homepage https://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__5.html). Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen werden in § 6 erläutert (Sie verlassen die Homepage https://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__6.html). Neben der Vollständigkeit verlangt das Telemediengesetz weiterhin, dass die Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten sind. In einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 20. Juli 2006 (AZ: I ZR 228/03) heißt es, dass eine über die Links "Kontakt" und "Impressum" erreichbare Anbieterkennzeichnung diesem Anspruch genügt:

"Bei Tele- und Mediendiensten hätten sich im Verkehr die Bezeichnungen "Kontakt" und "Impressum" durchgesetzt, um den Nutzer auf die Angaben zur Person des Anbieters hinzuweisen. Durchschnittlich informierte Nutzer des Internets verstünden diese Bezeichnungen als Hinweis auf die Informationen zur Anbieterkennzeichnung. Diese seien auch unmittelbar erreichbar. Es seien nicht mehr als zwei Schritte nötig, um zu den Angaben zu gelangen, was für eine unmittelbare Erreichbarkeit noch genüge." [Sie verlassen die Homepage zum Urteil]

Erforderlich sind unter anderem die Postanschrift, Telefonnummer, sowie E-Mail Adresse. Werden auf einer Homepage redaktionell bearbeitete Texte veröffentlicht, so müssen die inhaltlich Verantwortlichen gemäß § 55 Abs. 2 RStV angegeben werden (Gesetz des Rundfunkstaatsvertrages § 55 Informationspflichten und Informationsrechte). Ist eine behördliche Zulassung notwendig, muss im Impressum die zuständige Aufsichtsbehörde angegeben werden. Da die Erstellung eines Impressums nicht so einfach ist gibt es glücklicherweise Hilfen wie den Impressum Generator.
Sie verlassen die Homepage Informationen zum Webimpressum
Sie verlassen die Homepage Impressum Generator

Links

Warum ist das Internet so erfolgreich? Weil Seiten miteinander verlinkt werden können! Links sind der Kern der Sache. Auf andere zu verweisen erlaubt mir, mich aufs Wesentliche zu konzentrieren. Es erlaubt den Benutzern genau an der Stelle in die Tiefe zu gehen, die sie interessiert. In der Flut der Informationen dienen Links aber auch dazu Seiten bekannter zu machen (Google Ranking). Was in der Wissenschaft üblich ist, nämlich die Qualität einer Veröffentlichung auch anhand der zitierten Quellen zu beurteilen, ist inzwischen im Internet gängige Praxis. Für die Auswahl der Links bedeutet das zweierlei: Es sollten „gute“ Links berücksichtigt werden, um die Seriosität der eigenen Arbeit zu unterstreichen. „Schlechte“ Links, die ins Nirgendwo führen, die nicht zum Thema passen oder herabsetzende und/oder rechtswidrigen Inhalte verbreiten sollten gelöscht werden.

Inzwischen ist es üblich sich von den Inhalten verlinkter Seiten pauschal zu distanzieren. Über den Sinn dieser Disclaimer herrscht geteilte Meinung. Bezug genommen wird dabei auf ein Urteil vom Landgericht Hamburg vom 12. Mai 1998, indem es heißt:

"Wie in der Entscheidung des BGH vom 30.01.1996, NJW 96, 1131 ff. ausgeführt, kann das Verbreiten einer von einem Dritten über einen anderen aufgestellten herabsetzenden Tatsachenbehauptung dann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, wenn derjenige, der die Behauptung wiedergibt, sich nicht ausreichend von ihr distanziert."

[Sie verlassen die Homepage http://www.buskeismus.de/urteile/312O8598_links.htm] Nach gesundem Menschenverstand sollte man nicht andere Leute seine eigene Meinung über Dritte verbreiten lassen, um sich selber hinzustellen und zu sagen "Ich war´s nicht". Grundsätzlich sollte gelten bei der Verlinkung von Inhalten so sorgfältig wie möglich zu sein und bei Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten diese Links zu entfernen.

Weitere Links zum Thema:

Sie verlassen die Homepage http://www.linksandlaw.de/disclaimer.htm
Sie verlassen die Homepage http://www.daniel-rehbein.de/urteil-landgericht-hamburg.html
Sie verlassen die Homepage https://de.wikipedia.org/wiki/Disclaimer

Grafiken

Der Umgang mit Grafikprogrammen ist eine langwierige Angelegenheit und es kann Stunden dauern bevor ein Bild oder Foto die Qualität hat, die man erreichen wollte. Nicht jeder ist deshalb damit einverstanden, das seine Bilder weiterverarbeitet werden. Baut man Bilder, Grafiken oder Musikstücke „fremder Seiten“ in die eigene Homepage ein, verstößt man unter Umständen gegen das Urheberrecht und macht sich strafbar. Dieser Urheberschutz erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers. Deshalb erkundigen Sie sich bitte immer vorher, denn es gibt durchaus Angebote, wo das Speichern und verwenden der Bilder oder Grafiken erlaubt ist.

Doch das Urheberrecht schützt nicht nur, ob ein Bild verwendet wird, sondern auch wie es verwendet wird. Da gibt es am Computer viele Möglichkeiten. Lizenzvereinbarungen zur Verwendung von Fotos oder Grafiken regeln Fragen wie: Darf ein Ausschnitt, ein frei gestelltes Motiv, eine große Auflösung genutzt oder zum Beispiel eine Farbveränderung durchgeführt werden. Es gibt auch Lizenzbestimmungen über die Verwendung: In Flyer, Buch oder Zeitschrift? Bei Druckwerken kann die Höhe der Auflage geregelt sein. Bei der Verwendung auf einer Internetseite wird oft nach Seitenaufrufzahlen gefragt … und die Preise entsprechend gestaffelt.

Lösungsansätze

Glücklicher­weise gibt‘s dieses Problem schon länger und schon viele Leute haben sich darüber den Kopf zerbrochen. Zum Beispiel bei der Wikipedia. Hier sind die Infor­mationen zur Verwendung von Texten und Bildern der Wikipedia:
Sie verlassen die Homepage https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.de
Solche pauschalen Formulierungen machen das Leben viel leichter, wenn wir nach Illustrationen oder Texten suchen. Einen anderen Weg geht diese Plattform für Foto­fans:
Sie verlassen die Homepage https://unsplash.com/license

Erwischt werden ...

Das ist gar nicht so abwegig. Die Suchmaschinen, allen voran Google, machen es möglich. Und so geht es:
1. Die Google Bildersuche öffnen.
2. Ein Bild wählen. Das sollte auf der Festplatt gespeichert sein.
3. Die Datei mit der Maus über das Browser–Fenster mit der Bildersuche „ziehen“. Es erscheint ein Bereich, um die Datei abzulegen … und schon sucht Google los.

Newsletter

Erfahrene Internetuser haben alle das Problem, dass unerwünschte E-Mails ihnen das Postfach füllen. Deshalb ist es im Interesse aller, das Newsletter nur an Empfänger verschickt werden, die damit einverstanden sind. Eine Möglichkeit ist es, nach der Bestellung des Newsletters eine E-Mail zu versenden in der gleichzeitig erklärt wird, wie man den Newsletter wieder abbestellen kann und der Empfänger nochmal bestätigt, dass er den Newsletter möchte (Double Opt-In). Um die Privatsphäre der Nutzer zu schützen, sollte man sie darüber unterrichten, was mit Ihren Daten gemacht wird und um Ihr Einverständnis bitten diese zu speichern und gegebenenfalls weiterzugeben. Es sollte selbstverständlich sein, dass alle personenbezogenen Daten nach der Kündigung des Newsletters gelöscht werden. Bei der Erhebung der Daten gilt das nur solche Daten ohne Einwilligung erhoben werden dürfen, die für die Aufgabe erforderlich sind, für den Newsletter wäre das die E-Mail-Adresse. Bei allen anderen Daten, wie dem Namen, die Adresse etc. muss der Nutzer einwilligen.
Bei der Versendung des Newsletters sollte mit dem Provider geklärt werden, ob dieser Massensendungen zulässt. Außerdem sollte sichergestellt werden, dass die E-Mails keine Viren, Würmer oder Trojaner enthalten. Weitere Informationen:

Sie verlassen die Homepage 8 Tipps für eine rechtssichere Gestaltung des Anmeldeprozesses.
Sie verlassen die Homepage Riskante Serienboten. Rechtliche Stolperfallen beim Newsletter-Versand erkennen.


Letzte Aktualisierung: Freitag, 19.01.2018